general terms and conditions
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der außerdem solutions + elements gmbh, Külsheim Stand 2014
1. Geltung und Vertragsschluss
Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. außerdem planen & handeln gmbh & co.kg (im folgenden Unternehmer) und dem Besteller gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, auch wenn der Unternehmer ihnen nicht widerspricht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern der Besteller Unternehmer ist, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
1.1. Angebote des Unternehmers sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Unternehmer zustande. Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und sonstige Bestätigungsschreiben des Unternehmers werden vom Besteller als inhaltlich richtig anerkannt, es sei denn, der Besteller widerspricht diesen unverzüglich spätestens innerhalb von 4 Tagen ab Zugang. Mit der Bestellung eines Werkes oder einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Der Unternehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe des Werkes oder der Ware an den Besteller erklärt werden.
1.2. Bestellt ein Verbraucher das Werk oder die Ware auf elektronischem Wege, wird der Unternehmen den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
1.3. Technisch notwendige oder zweckmäßige Änderungen der Produkte bleiben vorbehalten. Maße, Abbildungen und Zeichnungen dienen alleine der Vorinformation des Bestellers und bedürfen zur Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Unternehmer. Angaben über Eigenschaften und Leistungsmerkmale der Produkte dienen der Illustration und sind nicht verbindlich.
1.4. Soweit im Einzelnen nicht etwas Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist, gelten ergänzend hinsichtlich des Vertragsinhaltes die Festlegungen in den Angebotsschreiben, die Baupläne und Leistungsbeschreibungen, die für Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in ihrer jeweiligen gültigen Fassung neben den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
1.5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer des Unternehmers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Unternehmer zu vertreten ist. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
1.6. Sofern der Besteller das Werk oder die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Besteller auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
2. Kostenvoranschlag/Vorarbeiten
2.1. Verlangt der Besteller eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Unternehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
2.2. Kostenvoranschläge sind aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig.
2.3. Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen die vom Besteller angefordert werden, sind ebenfalls vergütungspflichtig.
2.4. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Gesamtpreis kann bei der Berechnung des Auftrages nur mit Zustimmung des Bestellers überschritten werden.
3. Lieferung
3.1. Liefertermine und – fristen sind verbindlich, wenn sie mit dem Besteller vereinbart oder vom Unternehmer schriftlich bestätigt sind. Sie beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung und nach Klärung der technischen Fragen, sowie dem Eingang vom Kunden zu stellender Unterlagen und Pläne.
3.2. Unvorhersehbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, Liefer- oder Transportverzögerungen oder Arbeitskämpfe entbinden den Unternehmer für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, soweit sie nicht vom Unternehmer zu vertreten sind. Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Sollte die Störung länger als 6 Monate dauern, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht.
3.3. Gerät der Unternehmer in Verzug, ist der Kunde erst nach Mahnung und Verstreichen lassen einer angemessenen Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bedingungen anderes ergibt.
3.4. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug oder hat er sonst eine Verzögerung der Absendung zu vertreten, kann der Unternehmer die Produkte auf Gefahr und Kosten des Bestellers lagern. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Abnahme der Produkte kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Weitere Rechte bleiben unberührt.
3.5. Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
3.6. Der Unternehmer ist zu Teillieferungen berechtigt. Ist der Kunde mit einer Verbindlichkeit in Verzug, ruht die Lieferverpflichtung des Unternehmers.
3.7. Sofern etwas Abweichendes nicht vereinbart ist, gilt die Lieferung und Leistung des Unternehmers spätestens mit der Ingebrauchnahme als abgenommen. Der Unternehmer ist berechtigt, eine Abnahme von Teilleistungen zu verlangen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Alle Preise werden nach der bei Auftragsbestätigung jeweils gültigen Preisliste des Unternehmers berechnet, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Sie verstehen sich ab Lager des Unternehmers zzgl. Transport und Transportversicherungskosten sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige Scheck- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
4.2. Der Besteller hat, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, Zahlungen wie folgt zu leisten:
30% bei Auftragserteilung oder nach Eingang des Bestätigungsschreibens 30% 8 Tage vor Montagebeginn und 30% nach Beendigung der Hauptmontage Der Restbetrag ist innerhalb von 8 Tagen nach Rechtseingang zu leisten.
4.3. Bei Zahlungen durch Überweisung oder Scheck gilt der Wertstellungstag als Stichtag des Eingangs. Schecks werden vom Unternehmer nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
4.4. Überschreitet der Besteller das Zahlungsziel, behält sich der Unternehmer vor, Verzugsschaden geltend zu machen. Der Besteller als Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber einem Unternehmen behält sich der Unternehmer vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
4.5. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach, stellt er seine Zahlungen ein oder werden dem Unternehmer andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist der Unternehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. In diesen Fällen kann der Unternehmer auch ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist.
4.6. Ein Recht zur Aufrechnung hat der Besteller nur, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch den Unternehmer anerkannt wurden. Das Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.7. Bei nachträglichen Änderungen der Ausführung oder Konstruktion sowie der Maße gegenüber dem Angebot bzw. Bestätigungsschreiben, egal aus welchen, vom Unternehmer nicht zu beeinflussenden Umständen, ist der Unternehmer berechtigt, den zusätzlichen Aufwand gegenüber dem Besteller nach zu berechnen.
4.8. Die Ansprüche des Unternehmers auf Werklohn verjähren gegenüber Unternehmern in 5 Jahren.
5. Fernabsatzvertrag mit Widerrufsklausel
5.1. Ist der Besteller Verbraucher, hat er das Recht, seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsschluss oder von 2 Woche nach Eingang der Ware zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber dem Auftragnehmer oder durch Rücksendung der Ware zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
5.2. Der Unternehmer behält sich vor, mit der Durchführung des Auftrags erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist zu beginnen.
5.3. Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Bestellwert bis zum 40,00 € der Verbraucher, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestellwert von über 40,00 € hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
5.4. Der Verbraucher hat Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Der Wertverlust, der durch die über eine reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als neu verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Unternehmer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Unternehmer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
6.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Besteller auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Unternehmen auf Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
6.3. Der Besteller darf die Produkte nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Vereinbarung eines entsprechenden Eigentumsvorbehaltes veräußern, wobei der Unternehmer bereits hiermit die daraus resultierenden Forderungen in Höhe der offenen Forderungen des Unternehmers sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt abtritt. Diese Befugnis ist widerruflich. Der Unternehmer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller in Zahlungsverzug gerät.
6.4. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Produkte übertragt der Besteller schon jetzt in Höhe des Preises des Vorbehaltsproduktes das Eigentum zur Sicherheit an den Unternehmer und verwahrt den Gegenstand unentgeltlich für den Unternehmer. Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware übernimmt der Besteller für den Unternehmer, ohne dass dem Unternehmer hieraus Verpflichtungen entstehen. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht dem Unternehmer gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Unternehmer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der vom Unternehmer gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Das selbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Unternehmer nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
6.5. Soweit der Wert der Sicherheiten des Unternehmers den Nennwert der offenen Forderungen um mehr als 10% übersteigt, wir der Unternehmer auf Verlangen Sicherheiten freigeben.
6.6. Soweit der Unternehmer sein Eigentum unter Vorbehaltseigentum gelieferten Produkten dadurch verliert, dass diese wesentliche Bestandteile des Grundstückes oder eines Gebäudes wurden, kann der Unternehmer bis zur Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung die gelieferten Produkte auf Kosten des Bestellers vom Grundstück oder Gebäude entfernen und einlagern. Mit der Trennung vom Grundstück oder Gebäude werden die Gegenstände wieder Eigentum des Unternehmers. Der Besteller ist verpflichtet, etwa bestehende Pfandrechte oder sonstige Berechtigungen Dritter unverzüglich dem Unternehmer mitzuteilen und abzulösen sowie auch im Übrigen die Wiederbeschaffung des lastenfreien Eigentums des Unternehmers Sorge zu tragen.
6.7. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Vorbehalt des Eigentums gelieferten Produkte oder die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung hieraus entstehenden Gegenstände gegen alle üblichen Risiken ausreichend zu versichern und sie pfleglich zu behandeln.
7. Gewährleistung
7.1. Ist der Besteller Unternehmer, muss die Lieferung sofort nach Erhalt überprüft und etwaige Beanstandungen sowie Mängel dem Unternehmer gegenüber schriftlich angezeigt werden, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt bzw. nach Entdeckung. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, spätestens vor Bearbeitung, Verbrauch, Gebrauch, Einbau oder Weiterveräußerung verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Spätestens sechs Monate nach Lieferung sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Verbraucher müssen dem Unternehmer innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Feststellung des vertragswidrigen Zustandes der Ware über Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Unternehmer. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast trifft den Verbraucher. Soweit von Verbrauchern Ansprüche gegen den Unternehmer auf Nacherfüllung sowie Rücktritts- und Minderungsrechte bestehen, verjähren diese in zwei Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme.
7.2. Die Gewährleistung richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Bestimmungen. Bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht bei arglistiger Verursachung. Bei unsachgemäßer Wartung, Reinigung, Benutzung oder Behandlung, bei Beschädigung, oder Reparatur bestehen keine Gewährleistungsansprüche. Für Fremderzeugnisse oder Fremdprodukte, die mit Lieferungen und Leistungen des Unternehmers verbunden werden oder gemeinsam mit diesen Produkten eingesetzt werden, sind Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer ausgeschlossen. Der Unternehmer tritt die Haftungsansprüche an den Besteller ab, die ihm gegenüber dem Lieferanten zustehen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen übernimmt der Unternehmer keine Gewähr für die Funktionsfähigkeit der Lieferung und Leistungen, sofern diese durch den Besteller mit Fremdprodukten verbunden oder gemeinsam mit diesen betrieben werden. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Unternehmer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien verpflichtet und zwar nur dann, wenn dieser Mangel der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
7.3. Sofern der Unternehmer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Rechte des Bestellers wegen Mängeln, die nicht ein Werk, das in der Erbringung von Planung und Überwachungsleistungen besteht, betreffen, verjähren gegenüber Unternehmern in einem Jahr, gegenüber Verbrauchern in zwei Jahren ab Abnahme des Werkes. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Unternehmer ein grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von Körper-, und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers. Die Haftung des Unternehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7.4. Bei arglistigen Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller nicht durch den Unternehmer.
7.5. Weitere Ansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Alle Schadensersatzansprüche aus sämtlichen Rechtsgründen bestehen gegen den Unternehmer, soweit gesetzlich zulässig, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden und die Pflichtverletzung auf der Betriebsorganisation des Unternehmers beruht. Die Ansprüche verjähren in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Auslieferung.
7.6. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesem Bedingungen Abweichendes bestimmt ist.
8. Haftung
8.1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Unternehmers auf die nach Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbarem Durchschnittschaden. Dies gilt auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen .
8.2. Gegenüber Unternehmern haftet der Unternehmer bei leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
8.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei, dem Unternehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Bestellers.
9. Schutzrechte
9.1. Der Besteller wird den Unternehmer unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte durch die gelieferten Produkte informieren.
9.2. Der Besteller hat den Unternehmer bei Verteidigung seiner Schutzrechte die erforderliche Hilfe zu leisten.
9.3. Ist der Besteller durch Rechte Dritter an der Nutzung der gelieferten Produkte gehindert, wird der Unternehmer nach seiner Wahl den Besteller das Recht zum Gebrauch verschaffen oder die Produkte durch andere, Drittrechte nicht verletzende Produkte ersetzen.
10. Montage
10.1. Der Besteller hat auf seine Kosten Maurer-, Stemm- und Spitzarbeiten auszuführen, soweit nichts Abweichendes im Rahmen des Auftrages vereinbart ist. Der Besteller hat die notwendigen elektrischen Anschlüsse und die Lieferung des Stroms während der Dauer der Montagearbeiten auf seine Kosten zu gewährleisten.
10.2. Der Besteller stellt sicher, dass zum vereinbarten Montagetermin und während der Dauer der Montage das Objekt durch die Monteure des Unternehmers ungehindert betreten und mit Baustellenfahrzeug mit einer Nutzlast bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht angefahren werden kann.
10.3. Bei Inneneinrichtungsarbeiten müssen vor Beginn der Arbeiten, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, alle für die Montage notwendigen Bedingungen geschaffen sein, insbesondere müssen alle Maurer-, Gipser-, Fußboden- und Deckenarbeiten sowie die sonstigen Vorarbeiten so weit fertig gestellt sein, dass die Montage sofort nach Ankunft der Monteure des Unternehmers beginnen kann. Der Besteller haftet für alle aus etwaiger unrichtiger Lage oder Ausführung der Fundamente sowie Nichteinhaltung der Montagebedingungen sich ergebender weitere Kosten.
11. Allgemeine Bestimmungen
11.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und diese Bedingungen bedürfen der Schriftform.
11.2. Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer der vorgenannten Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ist eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam, so ist diese unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
11.3. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen internationalen Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
11.4. Soweit der Kunde Unternehmer beziehungsweise juristische Person des öffentlichen Rechts ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Walldürn/Baden vereinbart mit der Maßgabe, dass der Unternehmer den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen kann. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
11.5. Dem Kunden ist bekannt, dass im Geschäftsgang des Unternehmers seine persönlichen Daten geschäftsnotwendig erfasst und bearbeitet werden. Hierin willigt der Besteller ein und gilt als benachrichtigt im Sinne von Paragraph 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.
12. Urheberrechte
12.1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Unternehmer sein Eigentum und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Jegliche Vervielfältigung und Nachahmung der gefertigten o.a. Unterlagen durch den Besteller oder Dritte sind unzulässig.